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Das Kleingedruckte:
Der Besitzer der folgenden Kommentare ist wer immer sie eingeschickt hat.
Wir sind in keiner Weise für sie verantwortlich.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in einer eher heiss gefuehrten Diskussion <http://www.symlink.ch/article.pl?sid=08/12/27/1947250&mode=nested> sind einige Fragen aufgetaucht, deren Beantwortung einiges an Klaerung in den Sachverhalt bringen wuerde:
- wann hat die Kobik eine Sperrliste "unerwuenschter" Domains an Schweizer Internetprovider erlassen?
- ist diese Sperrliste bindend oder aus freiem Ermessen anwendbar?
- welche eventuelle gesetzliche Grundlage besteht fuer diese Sperrliste?
- wo kann die Sperrliste eingesehen werden?
- wie kann eine irrtuemliche Auflistung auf der Sperrliste angefochten werden? Welche Rechtsmittel koennen eventuell herbeigezogen werden?
Um eine umgehende Beantwortung dankbar, verbleibe ich mit
Bestem Dank & freundlichen Gruessen,
-C. Wernli
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<<Dem Anschein nach by Anonymer Feigling
| Sinnlos by Anonymer Feigling
>>
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Na da bin ich besonders gespannt auf die Antwort :)
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Sehr geehrter Herr Wernli
Im Sommer 2006 hat die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) den Schweizer Internet Service Providern einen Brief mit folgendem Titel:
Freiwillige Blockierung von kommerziellen Kinderpornographie-Websites durch Schweizer Internet Service Provider
Kampagne "Stopp Kinderpornografie im Internet"
zugestellt. Das von der SKP, ECPAT Schweiz und KOBIK gemeinsam vorgestellte Projekt wurde schliesslich insbesondere von den grossen CH-ISP's auf freiwilliger Basis umgesetzt. Eine gesetzliche Grundlage für den Kampf gegen Kinderpornographie ist in Art. 197, Ziff. 3 des Strafgesetzbuches nachzulesen. Das verfassungsmässige Recht der Medienfreiheit sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit findet wie jedes andere Recht seine Schranke dort, wo durch die Ausübung andere Grundrechte (insbesondere das Recht von Kindern auf besonderen Schutz) verletzt werden. Deutlich wird diese Schranke mit den einschlägigen Bestimmungen zur Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie, die als Offizialdelikt ausgestaltet sind und damit die Behörden von Amtes zur Aktion verpflichtet. Kinderpornographie ist zudem nichts anderes als die Dokumentation eines Verbrechens an Kindern – in diesem Zusammenhang von "Zensur" zu reden, wäre ethisch unsinnig.
Die Blockadeliste ist nicht öffentlich. Die Internetanbieter mussten sich verpflichten, die Liste weder zu veröffentlichen noch zu veräussern. KOBIK stellt den ISP die Liste der zu blockierenden Websites zur Verfügung (Blacklist). Die Auswahl erfolgt international koordiniert unter gleichzeitiger strikter Einhaltung des Schweizerischen Rechts. Die Liste enthält im Ausland gehostete Websites welche zum Zeitpunkt der Überprüfung aktiv waren und nach Schweizer Recht eindeutig strafrechtlich relevante Kinderpornographie anboten. Eine damit grundsätzlich kaum denkbare, irrtümliche Auflistung, kann natürlich jederzeit bei KOBIK moniert werden.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute im kommenden Jahr.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr KOBIK Team
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