Aus diesen Teilen geht hervor, dass Spam nicht erlaubt ist, wenn falsche Absender-Angaben gemacht werden, keine Kennzeichnung als Werbung in der Betreff-Zeile gemacht wird, die Werbung nicht gezielt erfolgt und sie nicht möglichst geringen Umfang hat. Zudem muss man die weitere Zusendung von bestimmten Absendern ablehnen können.
Zwar ist das nicht unbedingt das, was wir uns gewünscht hätten, aber bei der gegenwärtigen Lage in der Schweiz ist das Urteil wohl doch ein Erfolg, da es sich immerhin um die Verurteilung eines Spammers handelt.
Korrigenda: Ein aufmerksamer Leser hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass unser Artikel nicht ganz richtig war. Es handelt sich bei diesem Urteil nicht um die Verurteilung eines Spammers, sondern um eine Gutheissung eines Rekurses gegen die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft. Im Klartext:
- Der Spammer wurde angezeigt.
- Die Bezirksanwaltschaft Zürich wollte das Verfahren einstellen.
- Gegen die Einstellungsverfügung wurde Rekurs erhoben.
- Der Rekurs wurde nun gutgeheissen.
Wenn der Fall nun nicht verjährt wäre, müsste eine neue Anklageschrift verfasst oder eine andere Begrüdung für eine Einstellung gefunden werden. Aber leider mahlen die Mühlen der Justiz zu langsam und so wurde der Spammer eben nicht verurteilt.
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