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Neues CH-Urheberrechtsgesetz wie SSSCA?
Veröffentlicht durch maol am Montag 22. Oktober, 09:22
Aus der PANIK Abteilung
Patente Seegras schreibt über den Entwurf zum URG: "Da ist eine Riesenschweinerei im tun, spezifisch hat das Ding Artikel drin, die es unmöglich machen, Open-Source-Treiber zu schreiben, oder die Reverse-Engineering zum Zwecke von Beweisführung unmöglich machen." Und hier noch eine nicht neutrale Erläuterung zum Entwurf.

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  • Entwurf zum URG
  • nicht neutrale Erläuterung
  • Mehr zu Patente
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  • Diese Diskussion wurde archiviert. Es können keine neuen Kommentare abgegeben werden.
    Unterschriftensammlung (Score:1)
    Von turrican am Monday 22. October, 09:53 MET (#1)
    (User #305 Info)
    Wer startet eine Unterschriftensammlung? Am besten wäre wohl wenn wir Trash.net User oder die SIUG oder ch/open etwas dagegen machen würden.
    Re:Unterschriftensammlung (Score:1)
    Von elian am Monday 22. October, 11:01 MET (#2)
    (User #469 Info) http://www.elian.ch
    wieso oder? alle zusammen würd mehr bringen. zusammenschluss aus /ch/open, trash.net, SIUG & LUGS wär doch noch was :)
    Re:Unterschriftensammlung (Score:2)
    Von xilef (felix+symlink@nice.ch) am Monday 22. October, 11:34 MET (#3)
    (User #354 Info) http://www.nice.ch/~felix/
    Unterschriften sammeln wofür denn? Zuerst müssen die Schwachstellen des Entwurfs gefunden werden.

    Im Oktober 2000 hatte ich auf der SIUG-Discuss Mailingliste mal eine Diskussion angefangen (siehe Mail von damals). Leider hat sich daraus nicht viel entwickelt. Nun wurde die Diskussion erneut angeregt.

    Wenn ich nichts übersehen habe ist der strittigste Punkt IMHO Artikel 20, Absatz 2:

    Schuldner der Vergütung für das Vervielfältigen von Werken gemäss Artikel 19 Abs 1 ist der Hersteller oder Importeur der dazu geeigneten Geräte oder der dafür verwendeten Leerkassetten und anderer zur Aufnahme von Werken geeigneten Ton-, Tonbild- oder Datenträger.

    Am Ende der Erklaerungen zu diesem Absatz (Seite 11, unten) steht zudem, dass fuer das Vervielfaeltigen von Werken fuer den Eigengebrauch durch Dritte eine Verguetung geschuldet wird. Bisher sind damit z.B. Bibliotheken gemeint, die fuer jede (Photo-)Kopie eine Verguetung bezahlen muessen. Ich frage mich aber, wie sich das z.B. auf Internetcafes (oder Bilbiotheken mit Internet-Anschluss) auswirkt, wenn sich dort die Leute Werke herunterladen bzw. ausdrucken. Muss dann pro KB Daten, die gesogen werden, eine Abgabe entrichtet werden, oder wie hat man sich das vorzustellen?

    Falls da aber noch andere kritische Punkte in dem Entwurf drin sind, lasse ich mich gerne darüber belehren. Kann gut sein, dass ich etwas übersehen habe.

    Re:Unterschriftensammlung (Score:1)
    Von maNic am Monday 22. October, 15:11 MET (#5)
    (User #341 Info)

    Da war doch auch noch das Gebot, Programme nur 'bestimmungsgemäss' zu benutzen, also ein Verbot von Reverse-Engineering zum Aushebeln von CopyRight Systemen. (Art. 13 a). Reverse-Engineering ist nur erlaubt, um Interoperabilität herzustellen und auch dann ist eine Veröffentlichung noch verboten !

    Wenn das kein Problem sein soll ???

    maNic
    Re:Unterschriftensammlung (Score:1)
    Von P2501 am Monday 22. October, 15:59 MET (#6)
    (User #31 Info) http://tristan.discordia.ch

    Das war schon immer so. Allerdings lässt sich mit dem Begriff "Interoperabilität herstellen" so einiges anfangen.

    Nur sieht der Vorschlag ein Verbot der Umgehung von Kopierschutzmassnahmen vor. Meiner Meinung nach ist das völlig verfehlt, da so jede Firma den Kunden, die legal bleiben wollen, die verrücktesten Bedingungen diktieren kann.


    Rechtliche Einschätzung (Score:1)
    Von P2501 am Monday 22. October, 14:19 MET (#4)
    (User #31 Info) http://tristan.discordia.ch

    Disclaimer: Ich bin kein Rechtsanwalt.

    Und schon gehts los:

    Die Revision bringt eine ganze Reihe von Neuerungen mit sich. Ich beschränke mich hier mal auf diejenigen, welche Computer betreffen, und eine wesentliche Änderung für den "durchschnittlichen Symlink-Leser" bedeuten:

    Art. 18a: Neu gilt, das sämtliche Artikel des Kapitels 5 (das sind diejenigen, die das Urheberrecht einschränken) nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen. Faktisch bedeutet dies: "Im Zweifel für den Urheber".

    Art. 20: Unter anderem hier wird die Grundlage gelegt, das künftig auf jeden beliebigen Datenträger eine Gebühr, ähnlich der heutigen Leerkasettengebühr, erhoben werden kann.

    Art. 21: Dieser Artikel regelt das reverse engineering des Programmcodes (und nur des Programmcodes). Bis dato ist das erlaubt, sofern die Informationen nur für die Erstellung eines kompatiblen Programmes verwendet wurden. Das gilt auch weiterhin, es wurden aber ein paar Einschränkungen hinzugefügt. Insbesondere:

    • Die Handlung muss unerlässlich sein. Das ist nicht wirklich eine Einschränkung. Aber unter Umständen schwierig zu beweisen.
    • Die gesuchte Information darf nicht bereits ohne weiteres verfügbar sein. An sich logisch, aber mir gefallen die Worte "ohne weiteres" nicht.
    • Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ausser wenn dies für die Kompatibilität notwendig ist. Soweit ich das sehe, ist es hiermit möglich, kompatible OpenSource-Software zu erstellen. Ich bin mir aber nicht sicher.

    Art. 24: Das Recht, eine Sicherheitskopie seiner Programme anzufertigen, gilt nur noch, wenn dies zum Gebrauch des Programms notwendig ist. Bei den meisten Programmen bedeutet dies faktisch ein Verbot von Sicherheitskopien.

    Art. 29-31: Die Urheberrechte an Programmen erlöschen neu nicht 50, sondern erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

    Art. 70a: Das Umgehen von Kopierschutzmassnahmen, sowie Herstellung und Vertrieb von Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmassnahmen, sind neu strafbar. Verabschiedet euch schon mal von DeCSS und MacroVision-Filtern.

    Art. 70b: Informationen "über die Wahrnehmung von Rechten" dürfen nicht entfernt oder geändert werden. Dazu zählen beispielsweise der Name des Autors, aber auch Ländercodes und ähnliches (betrifft nicht die Abspielgeräte).

    Alles in allem sind da IMHO einige Hämmer drinn.


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