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Von Anonymer Feigling am Saturday 03. March 2007, 19:52 MES (#1)
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... nämlich in Art. 23 UWG (http://www.admin.ch/ch/d/sr/241/a23.html):
1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Die Änderung des Fernmeldegesetzes zieht auch eine Änderung des UWG Art. 3 Bst o nach sich (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/3565.pdf, p. 20):
Unlauter handelt insbesondere, wer:
o. Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es
dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; [...]
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vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen;
Ist das jetzt Juristendeutsch für ein ||, also "Wenn eins von den drei Dingen unterlassen wird hat man gegen den Artikel verstossen"? Umgangssprachlich wäre das ja nicht so.
Grüsse vom Knochen --
Ein christlich Regiment wird durch nichts mehr verhunzt als durch zu viel sogenannte Justiz. J. Gotthelf
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/86164
Bezieht sich zwar auch nur auf den Tagi.
Grüsse vom Knochen --
Ein christlich Regiment wird durch nichts mehr verhunzt als durch zu viel sogenannte Justiz. J. Gotthelf
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