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Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
Veröffentlicht durch xilef am Freitag 21. November, 10:05
Aus der Du-sollst-nicht-telefonieren Abteilung
Gesetze maol schreibt "20min berichtet heute: "Das Telefonieren mit einem gestohlenen Handy ist als betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage strafbar." Zwar ist das Handy keine DVA, aber das Gericht findet, dass die DVA des Telecom-Anbieters missbraucht worden ist. Wer also mit einem gestohlenen Gegenstand eine finanzielle Belastung des Bestohlenen auslöst, ist damit gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig, und wird wie ein Hacker verurteilt. Z.B. wenn ich mit einem gestohlenen Auto geblitzt werde..."

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    Autodiebe sind Hacker? (Score:3, Lustig)
    Von tronco_flipao am Friday 21. November, 10:20 MET (#1)
    (User #729 Info)
    Cool, da kann man ohne Computerkenntnisse zum Hacker werden. Seit dem 11.9 wissen wir auch:

    Hacker == Terroristen;
    daraus folgt:

    Autodiebe == Hacker == Terroristen;

    Zum Glück haben wir keine Todesstrafe und auch keine Militärbasis in Guantanamo....

    Re:Autodiebe sind Hacker? (Score:0)
    Von Anonymer Feigling am Saturday 22. November, 15:15 MET (#7)
    Uhm... es waren Cracker, nicht Hacker.
    So denn auch nicht (Score:2)
    Von P2501 am Friday 21. November, 14:36 MET (#2)
    (User #31 Info) http://www.p2501.ch/

    <IANAL/>

    Die Fälle unterscheiden sich schon. Ein Telefongespräch auf Kosten einer fremden Person ohne deren Wissen ist ein Betrug, weil du arglistig auf Kosten von jemand anderem eine Dienstleistung beziehst. Wenn du in einem fremden Wagen geblitzt wirst, ist das hingegen nicht der Fall. (Zahlen musst du die Strafe aber trotzdem, wenn sie dich erwischen. ;-)

    Warum auf "betrügerischen Missbrauch einer DVA" entschieden wurde, und nicht einfach auf Betrug, ist rein formaljuristisch begründet: In diesem Fall wurde der Betrug letztlich durch das übermitteln von falschen Angaben durchgeführt. Damit ein Betrug nach Art. 146 StGB vorliegt, muss dies gegenüber einer Person gemacht werden. In diesem Fall wurden die falschen Angaben aber gegenüber dem Abrechnungscomputer des Telefonunternehmens gemacht. Daher gilt hier Art. 147 StGB, der exakt identisch Art. 146 ist, ausser eben der Frage, wer der unmittelbare Gegenüber ist.

    Das ganze hat übrigens nichts mit den "Anti-Hacker" Gesetzen zu tun. Dies sind Art. 142 (Datenspionage) Art. 143bis (unerlaubtes Eindringen in ein Computersystem) und Art. 144bis (Datenbeschädigung).


    --
    If it's GNU/Linux, it's GNU/BSD, too ;-)

    Re:So denn auch nicht (Score:2)
    Von maol (maol@symlink.ch) am Friday 21. November, 14:45 MET (#4)
    (User #1 Info) http://maol.ch/
    Na gut, wenn Du geblitzt wirst, kann man das kaum als Dienstleistung bezeichnen, sondern als Strafe, aber alle anderen Merkmale stimmen trotzdem überein. Dann nehmen wir halt den Fall, dass das Strassenverkehrsamt vom Eigentümer die Gebühren einfordert, währenddem das Auto gestohlen ist.

    --
    CRUX: LfS für faule Profis.

    Re:So denn auch nicht (Score:2)
    Von P2501 am Friday 21. November, 16:32 MET (#5)
    (User #31 Info) http://www.p2501.ch/

    Auch nicht. Ich merke, ich war da etwas ungenau. Derjenige, der das Auto geklaut hat, hat nicht zusätzlich irgendwas gemacht, damit die falsche Person gebüsst bzw. mit Gebühren belastet wird. Darum ist es kein Betrug. Würde er aber die im Auto gefundene Tank- oder Kreditkarte benutzen, um das Benzin zu bezahlen, dann wäre es Betrug.

    Übrigens: Die Gebühren muss weiterhin der Eigentümer des Wagens bezahlen, solange er ihn nicht abmeldet. Für die Bussen muss hingegen immer der Fahrer geradestehen.


    --
    If it's GNU/Linux, it's GNU/BSD, too ;-)

    Re:So denn auch nicht (Score:0)
    Von Anonymer Feigling am Friday 21. November, 16:46 MET (#6)
    Es ist schon deswegen kein Betrug, weil der Autodieb sich durch das Blitzen lassen nicht bereichert.

    Zum Betrug braucht es folgende Dinge:
    1. Jemanden bewusst falsch informieren (bzw. gegenüber einer Datenverarbeitungsanlage falsche Angaben machen beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
    2. Sich oder einem Dritten dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen
    3. Jemanden in seinem Vermögen schädigen

    Zumindest Punkt 2 ist nicht erfüllt.
    Urteil nachvollziehbar (Score:0)
    Von Anonymer Feigling am Friday 21. November, 14:41 MET (#3)
    Klar kann man ohne Computerkenntnisse eine Datenverarbeitungsanlage betruegerisch missbrauchen. Man kann schliesslich auch ohne Kenntnisse von wirtschaftlichen Zusammenhaengen betruegen.

    Ich finde die Rechtsauffassung des BGer nicht abwegig. Unter Betrug (Art. 146) versteht man die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrueckung wahrer Tatsachen gegenueber einer Person, um damit jemanden (die Person selbst oder Dritte) im Vermoegen zu schaedigen.

    Der Gesetztgeber hatte irgendwann einmal das Problem, dass dieser Artikel nicht mit einschliesst, dass man auch eine DVA "beluegen" kann (z.B., indem man ihr vorspiegelt, ein anderer zu sein, indem man fremde Zugangsdaten verwendet), damit diese eine Handlung vornimmt, die jemanden im Vermoegen schaedigt. Genau das ist der Punkt, den Art. 147 StGB (Betruegerischer Missbrauch einer DVA) abdeckt.

    Zu schnell fahren mit dem Auto faellt offensichtlich nicht darunter, da keine falschen Tatsachen vorgespiegelt werden und da auch keine unrechtmaessige Vermoegensverschiebung stattfindet.

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